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Channel: Sicherungsabtretung - Rechtslupe
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Die Zweitabtretung einer Forderung – und ihre Insolvenzfestigkeit

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Mit der Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Sicherungsnehmer übertragen war, musste sich aktuell der Bundesgerichtshof befassen:

Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 InsO standhält, erlangt der Zessionar hiernach nur, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden war. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest. Gesichert ist eine Rechtsposition beispielsweise dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können.

Eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangte der Zweit-Zessionar daher nur, soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungszweck der Erstabtretung bereits endgültig weggefallen und der Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede deshalb fällig geworden war.

Im Rahmen der streitgegenständlichen Kautionsversicherung ist der Sicherungszweck nur weggefallen, soweit keine weiteren Bürgschaften mehr ausgereicht werden konnten und ein Sicherungsfall aus den bestehenden Bürgschaften nicht mehr oder nicht mehr in der besicherten Höhe entstehen konnte. Denn nach der getroffenen Zweckbestimmung diente die vorrangige Abtretung der Sicherung aller bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus sämtlichen abgeschlossenen Versicherungsverträgen und damit einem weiten Sicherungszweck, nicht lediglich der Besicherung einer konkreten Einzelforderung. Hierzu hat das Berufungsgericht, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2012 – IX ZR 30/10


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